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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 4 Seiten

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II

Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 11. Februar 20044 über den militärischen Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 63 Abs. 2

2Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 63a zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 63b

Aufgehoben

Art. 63c

Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Datum Beschluss BR Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 510.711