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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 4 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät

1Die Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät darf durchgeführt werden:

a. frühestens 20 Minuten nach dem Ende des Alkoholkonsums; oder

b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.

2Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät (Artikel 11a) durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.

3Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Dieser kann von der betroffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er folgenden Atemalkoholkonzentrationen entspricht:

a. bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: weniger als 0,40 mg/l;

b. bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: weniger als 0,55 mg/l

4Die Atemalkoholtestgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.

5Das ASTRA regelt die Handhabung der Atemalkoholtestgeräte.

AS 2015 xxxx

1 SR 741.013

2 SR 941.210