Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 5 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

K163-0758

Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen

1. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013)

Begriffe

Atemalkoholtestgerät

Die Atem-Alkoholtestgeräte bestimmen die Massenkonzentration von Ethanol im menschlichen Atem (üblicherweise mit Hilfe einer Brennstoffzelle).

Atemalkoholmessgerät

Die Atemalkoholmessgeräte bestimmen ebenfalls die Massenkonzentration von Ethanol im menschlichen Atem, jedoch unter kontrollierten Probenahmebedingungen und in redundanter Art und somit beweissicher. Im Gegensatz zu den Atemalkoholtestgeräten regeln und überwachen die Atemalkoholmessgeräte beispielsweise die Temperatur des abgegebenen Atems und berücksichtigen die jeweiligen Messbedingungen (z.B. den Luftdruck, der in Bergregionen tiefer ist als im Flachland). Die abgegebene Atemprobe wird zudem mit zwei verschiedenen und voneinander unabhängigen Messverfahren überprüft (z.B. erstens mittels nicht-dispersiver Infrarot Spektroskopie (NDIR) und zweitens mittels Brennstoffzelle). Nur wenn die beiden Messverfahren zum gleichen Ergebnis kommen, wird die Messung als verwertbar angezeigt.

Artikel 11

Absatz 1

Entspricht dem bisherigen Absatz 1. Bei den Atemalkoholtestgeräten muss - im Gegensatz zu den beweissicheren Atemalkoholmessgeräten - eine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten oder eine Mundspülung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass kein Mundalkohol mehr vorhanden ist.

Absatz 2

Da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561) und somit keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, müssen die bestehenden Werte angepasst werden (0,10 Promille sind 0,05 mg/l). Die bisherigen Atemalkoholtestgeräte können somit künftig die tatsächlich gemessene Atemalkoholkonzentration in mg/l anzeigen und nicht mehr die aus der Atemalkoholkonzentration umgerechnete Blutalkoholkonzentration.

Die Regelung, dass jeweils zwei Messungen notwendig sind und diese nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, wird aus dem bisherigen Absatz 4 übernommen.

Neu ist, dass wenn auch bei der zweiten Messserie die beiden Messungen um mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen und Hinweise auf eine Alkoholisierung bestehen, die Möglichkeit zur Durchführung einer beweissicheren Atemalkoholprobe anstelle der Anordnung einer Blutprobe besteht.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben, da eine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in den Blutalkoholgehalt (g/kg) nicht mehr nötig ist.

Absatz 3

Entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5. Da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwer-