Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Erbrecht)
Übersicht
Das geltende Erbrecht datiert im Wesentlichen aus der Zeit der Schaffung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anfang des 20. Jahrhunderts. Seit seinem Inkrafttreten ist das Erbrecht punktuell revidiert worden. Unter Anderem wurde die Rechtsstellung der ausserehelichen Kinder und des überlebenden Ehegatten verbessert sowie der Situation der eingetragenen Partner Rechnung getragen. Zudem wurden das Erbrecht der vierten Parentel und der Pflichtteil der Geschwister abgeschafft. Mit Ausnahme der Anpassungen, die im Rahmen der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes und anlässlich der Revision in Bezug auf die verfügbare Quote bei Nutzniessung des überlebenden Ehegatten erfolgten, datieren diese Revisionen allerdings aus den Siebziger- und Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts. Seither haben sich die für das Erbrecht relevanten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen aber in wesentlichen Punkten weiterentwickelt: Die durchschnittliche Lebenserwartung ist stark angestiegen, und die familiären Lebensformen sind vielfältiger geworden. Es ist deshalb angebracht, diesen Veränderungen durch eine Revision des Erbrechts Rechnung zu tragen.
Im Zentrum der vorliegenden Revision steht dabei eine Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile. Auf diese Weise wird der Handlungsspielraum für den Erblasser in zweierlei Hinsicht vergrössert. Einerseits eröffnet dies dem Erblasser die Möglichkeit, einen grösseren Teil seines Vermögens einem einzigen Nachkommen zu übertragen. Da ein Grossteil der Schweizer Unternehmungen und insbesondere viele KMU in Familienbesitz sind, ist dies bei der Regelung der Unternehmensnachfolge von eminenter Bedeutung und soll die Zersplitterung von Unternehmen verhindern. Andererseits ermöglicht der erweiterte Handlungsspielraum dem Erblasser auch, weitere Personen auf dem Weg einer Verfügung von Todes wegen zu begünstigen, beispielsweise faktische Lebenspartner oder Stiefkinder, zu denen keine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Dagegen wird davon abgesehen, zusätzlichen Personen gesetzliche Erbansprüche oder sogar einen Pflichtteil einzuräumen, weil die persönlichen Beziehungen etwa zu einem faktischen Lebenspartner oder zu einem Stiefkind in der Realität sehr unterschiedlich sein können und es der Erblasserin bzw. dem Erblasser überlassen werden soll zu entscheiden, welche weiteren Personen ihm derart nahestehen, dass sie erbrechtlich begünstigt werden sollen.
Um zu vermeiden, dass es in Einzelfällen zu stossenden Ergebnissen kommt, schlägt der Bundesrat ausserdem die Einführung eines sog. Unterhaltsvermächtnisses vor. Die faktische Lebenspartnerin bzw. der faktische Lebenspartner, die oder der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat, könnten so in besonderen Fällen eine Begünstigung zulasten des Nachlasses verlangen. Auch zugunsten von Stiefkindern, die vom Erblasser unterstützt wurden und die auf die Unterstützung weiterhin angewiesen sind, soll diese Möglichkeit eingeführt werden.
Schliesslich sollen im Hinblick auf eine Verbesserung der Rechtssicherheit verschiedene Unklarheiten des Gesetzes beseitigt werden.