Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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1 Ausgangslage

Das geltende Erbrecht findet sich geregelt in den Artikel 457–640 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1. Im Gegensatz zu den meisten anderen Teilen des ZGB wurde das Erbrecht seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1912 nur geringfügig revidiert; so fand mit der Revision des Adoptionsrechts eine Gleichstellung der Adoptiv- mit den Blutsverwandten statt.2Mit dem neuen Kindesrecht wurden ausserdem die ausserehelichen den ehelichen Kindern gleichgestellt.3 Als weitere wichtige Entwicklung zu nennen ist die Neuregelung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten durch das neue Eherecht im Jahr 1988, mit dem die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten verbessert wurde.4 Trotz dieser Revisionen lässt sich festhalten, dass die «charakteristischen und zentralen Grundzüge des schweizerischen Erbrechts [...] seit nunmehr hundert Jahren unverändert geblieben sind»5. Damit unterscheidet sich das Erbrecht erheblich vom Familienrecht des ZGB, das seit den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts umfassend revidiert worden ist und das sich zurzeit in einer weiteren Modernisierungsphase befindet. Dem Schöpfer des ZGB ist es somit gelungen, trotz der äusserst unterschiedlichen erbrechtlichen Vorgängerregelungen in den einzelnen Kantonen einfache, einheitliche und vor allem beständige Normen zu schaffen.

Seit dem Inkrafttreten des ZGB vor mehr als 100 Jahren haben sich die Realitäten, auf die das Erbrecht abstellt, allerdings erheblich verändert. So waren damals die soziodemographischen Gegebenheiten noch weitgehend einheitlich. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte haben hier einen grundlegenden Wandel hervorgebracht: Aufgrund der gestiegenen Scheidungszahlen, aber auch wegen der erhöhten durchschnittlichen Lebenserwartung, sind Zweit- und Drittbeziehungen häufiger geworden, und auch sogenannte Patchworkfamilien gibt es immer mehr: Kinder wachsen heute oft nicht mehr nur bei ihren leiblichen Eltern auf. Sie leben beispielsweise nur bei einem Elternteil, der häufig selbst wieder einen neuen Partner oder eine neue Partnerin hat. Dieser oder diese bringt in vielen Fällen selber weitere eigene Kinder in den gemeinsamen Haushalt ein. Es kommt damit zu gelebten Eltern-Kind-Beziehungen jeder denkbaren Ausprägung, die aber häufig rechtlich als solche nicht anerkannt werden.

Gleichzeitig hat die Ehe ihre Monopolstellung in Partnerschaft und Familie heute weitgehend verloren.6 Häufig werden Beziehungen auch ohne Eheschluss gelebt, sei dies mit oder ohne Kinder. Aus erbrechtlicher Sicht hat diese Entwicklung wiederum zur Folge, dass es mehr und mehr reale Beziehungen gibt, die rechtlich nicht oder nur ungenügend anerkannt und insbesondere keinen Verwandtschaftsstatus begründen mit der Folge, dass sie vom Erbrecht nicht berücksichtigt werden. Dieser gesellschaftliche Wandel hat in den letzten Jahrzehnten zu einer «Kluft zwischen den Lebensformen einerseits und Familienrecht und -politik» andererseits

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

2 BBl 1971 I 1200.

3 BBl 1974 II 1.

4 BBl 1979 II 1191; für eine Übersicht über die Revisionen seit 1912 vgl. Wolf/Genna, S. 8 ff.

5 Wolf/Genna, S. 11.

6 Vgl. dazu nur Preisner, S. 786.