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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1In den Artikeln 500 Randtitel, Absätze 1 und 3, 501 Absatz 1, 502 Absätze 1 und 2 sowie 512 Absatz 2 wird «Beamte» ersetzt durch «Urkundsperson», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2In Artikel 503 Absatz 2 wird «Der beurkundende Beamte» ersetzt durch «Die Urkundsperson».

3In Artikel 504 wird «mit der Beurkundung betrauten Beamten» ersetzt durch «Urkundspersonen».

4Betrifft nur die italienische Fassung.

Art. 120 Abs. 2

2 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung werden Verfügungen von Todes wegen zugunsten des überlebenden Ehegatten bei Scheidung oder bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten zur Folge hat, hinfällig.

Art. 217 Abs. 2

2 Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands von Todes wegen, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten zur Folge hat.

1 BBl JJJJ (Seite)

2 SR 210