Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/35: Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung, Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.220740 / 234.1/2015/00004
4.1 Zustimmung zum Vorentwurf
22 Kantone,3 drei Parteien,4 sowie vier Organisationen5 unterstützen sowohl den Handlungsbedarf als auch den vom Bundesrat unterbreiteten Vorentwurf in seiner konkreten Ausgestaltung umfassend oder jedenfalls in den Grundzügen.
4.2 Ablehnung des Handlungsbedarfs
Zwei Kantone,6 eine Partei7 sowie 13 Organisationen,8 lehnen den Handlungsbedarf generell ab. Der Vorentwurf trage zur Schwächung von in der Wirtschaft funktionierenden Vertragsverhältnissen bei und es bestehe kein Bedarf, das bis heute bewährte geltende Recht zu ändern.
Als Argumente wurde Folgendes angeführt:
– Die Aufgabe der zwingenden Natur von Artikel 404 würde zu Rechtsunsicherheit führen.9
– Die zwingende Natur von Artikel 404 OR ergebe sich aus der Unbestimmtheit des Auf-
tragsverhältnisses und könne deshalb nicht aufgegeben werden.10
– Das dem Auftragsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis erfordere in jedem
Fall ein zwingendes Auflösungsrecht.11 Der Hinweis des erläuternden Berichts, wonach bestimmte Aufträge unter Berufung auf die allgemeinen Schranken von Artikel 27 ZGB und Artikel 19 Absatz 2 OR aufgelöst werden könnten, sei unzureichend.12
– Das Widerrufsrecht schütze ausserdem die schwächere, unerfahrene Partei, deren
Rechtsposition stark beeinträchtigt würde, wenn das jederzeitige Widerrufsrecht vertraglich wegbedungen werden könnte.13
– Der Vorentwurf ermögliche zudem die Schaffung arbeitsähnlicher Dauerrechtsverhältnis-
se, die nicht den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterstellt seien und nicht ohne weiteres beendet werden könnten.14
– Die geltende Rechtslage führe in der Praxis nicht zu stossenden Ergebnissen.15 Das je-
derzeitige Kündigungsrecht werde vielmehr in der Praxis sogar gewünscht, und zwar auch dort, wo es rechtlich nicht zwingend wäre.16
– Die Rechtsprechung differenziere schon heute und finde im Einzelfall angemessene Er-
gebnisse.17 Insbesondere würden kommerzielle Verträge, die in der Form von Innominatverträgen auftreten, vor einer einseitigen und vorzeitigen Beendigung aufgrund bewährter Bundesgerichtspraxis geschützt.18
3 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH.
4 BDP, CVP, FDP.
5 Hes-so, ks/cs, swissICT, UNILU.
6 SO und TI.
7 SVP.
8 bauenschweiz, ChiroSuisse, DJS, FRI, GastroSuisse, HEV Schweiz, SKS, suissetec, SVIT, SVR, Swissmem, Travail.Suisse, Usic.
9 SO, TI; SVP; SVIT.
10 SO.
11 SO, TI; FRI; GastroSuisse, SVIT.
12 SVP; ChiroSuisse, DJS, SVR, Travail.Suisse.
13 TI; FRI, GastroSuisse, HEV Schweiz, Usic.
14 Travail.Suisse.
15 SVP.
16 bauenschweiz.
17 SVP.
18 DJS.