Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/43: Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) sowie Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 6 Seiten

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1.3 Meldepflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer

Neben der Verpflichtung ausländischer grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer zur Einhaltung der schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen enthalten EntsG und EntsV weitere Verpflichtungen. Dazu gehört, dass ein grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer seinen Einsatz vorgängig melden muss bzw. vorgängig eine Bewilligung zur Ausübung seiner Tätigkeit einholen muss.

Alle Arbeiten von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern mit Sitz in der EU-25/EFTA4 sind meldepflichtig (sofern 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden), wenn sie länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern (Art. 6 Abs. 1 EntsV). In den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe und Erotikgewerbe hat die Meldung jedoch bereits ab dem ersten Tag zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 EntsV). Die Meldung hat über das Online-Meldeverfahren zu erfolgen. Die Online-Meldung wird von den zuständigen kantonalen Behörden bearbeitet, gegebenenfalls bestätigt und an die nach EntsG zuständigen Kontrollorgane weitergeleitet. Das Meldeverfahren ermöglicht die Kontrolle ausländischer Dienstleistungserbringer auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus EntsG und EntsV.

Für Betriebe, die nicht von der durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA)5 beschränkt liberalisierten Dienstleistungsfreiheit profitieren, besteht ausser in den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe und Erotikgewerbe eine Bewilligungspflicht ab dem 9. Tag. Erfolgt die Dienstleistungserbringung in den genannten Branchen, besteht eine Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag (Art. 14 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE6). Für die Bewilligungserteilung sind die kantonalen Behörden zuständig.

1.4 Weitere Verbesserungen der FlaM

Die FlaM wurden seit ihrer Einführung mehrfach verstärkt und optimiert, zuletzt im Jahr 2013 durch Einführung von Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit sowie der Solidarhaftung im Baugewerbe.

Am 2. Juli 2013 hatten der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Johann N. Schneider-Ammann, sowie die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), Simonetta Sommaruga, eine Arbeitsgruppe (nachfolgend Arbeitsgruppe "Personenfreizügigkeit und

Arbeitsmarktmassnahmen") eingesetzt. Diese hatte den Auftrag, eine Auslegeordnung der Wirkungsweise der flankierenden Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit vorzunehmen und möglichen Handlungsbedarf zu prüfen.

In der Arbeitsgruppe waren neben dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Bundesamt für Migration (BFM) und der Direktion für Europäische Angelegenheiten (DEA) der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), Travail.Suisse, die Unia, der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der Schweizerische Gewerbeverband (sgv), der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK), der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA) sowie der Kanton Tessin vertreten.

Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeiten am 19. Februar 2014 abgeschlossen und die Ergebnisse in einem Bericht festgehalten. Sie ist mehrheitlich zum Schluss gekommen, dass die FlaM grundsätzlich funktionieren, im Vollzug aber noch Verbesserungspotential besteht. Die Arbeitsgruppe hat deshalb verschiedene Verbesserungsmassnahmen vorgeschlagen.

4 Für Betriebe mit Sitz in Bulgarien und Rumänien (EU-2) besteht im Baugewerbe, Gartenbau, Reinigungsgewerbe in der Industrie sowie im Bewachungs- und Sicherheitsdienst während den Übergangsfristen noch eine Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag. 5 6 142.201 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.7.122436 3/6