Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/43: Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) sowie Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 6 Seiten

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Die Möglichkeit, aufgrund der Meldepflicht ab dem ersten Tag Kontrollen bei allen Betrieben durchführen zu können, erlaubt es auch, eine bessere Übersicht über die Lohnsituation in der Branche zu erlangen.

Die neue Regelung wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe "Personenfreizügigkeit und Arbeitsmarktmassnahmen" eingehend diskutiert und von den Sozialpartnern (SGB,

Travail.Suisse, Unia, SAV, sgv, SBV) und den Kantonen (VDK und VSAA) begrüsst und als notwendige Verbesserung der FlaM erachtet. Die Neuregelung wird weiter unterstützt von Jardin Suisse, dem Unternehmerverband Gärtner Schweiz, welcher im Juni 2013 eine entsprechende Eingabe beim SECO gemacht hatte, sowie der Organizzazione cristiano-sociale ticinese (OCST).

Der Bundesrat hat am 26. März 2014 beschlossen, das WBF mit der Einführung einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem ersten Einsatztag für ausländische Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau zu beauftragen. Er ist aufgrund des Berichts der Arbeitsgruppe "Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen" ebenfalls zum Schluss gelangt, dass es sich beim Garten- und Landschaftsbau um eine Branche mit einem spezifischen Schutzbedürfnis handelt.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die kantonalen Behörden bearbeiten bereits heute die Meldungen ausländischer Dienstleistungserbringer und erteilen die entsprechenden Bewilligungen. Diese Vollzugsaufgaben ändern mit der vorliegenden Neuerung nicht. Die Neuerung könnte allerdings zu einem leichten Anstieg der zu bearbeitenden Meldungen sowie der auszustellenden Bewilligungen führen. Da die Anzahl Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau nicht sehr gross ist, dürfte die neue Regelung keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone haben bzw. mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein.

Im Online-Meldeverfahren und im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sind keine technischen Änderungen nötig.

5 Inkrafttreten

Die Änderung von Art. 6 Abs. 2 EntsV sowie die Änderung von Art. 14 Abs. 3 VZAE sollen am 1. November 2014 in Kraft treten.

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