Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/43: Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) sowie Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 6 Seiten
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Der Bundesrat hat am 7. März 2014 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen und gestützt darauf eine erste Diskussion über weitere Verbesserungen bei den FlaM geführt. Am 26. März 2014 hat der Bundesrat weitere Verbesserungsmassnahmen beschlossen und die zuständigen Departemente mit der Umsetzung dieser Massnahmen beauftragt.7
2 Die beantragte Neuregelung
Für Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau besteht heute eine Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem 9. Tag. Neu sollen sich ausländische Dienstleistungserbringer, welche im Garten- und Landschaftsbau tätig sind, unabhängig von der Dauer des Einsatzes in der Schweiz anmelden bzw. vorgängig eine Bewilligung einholen.
Die Einführung einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem ersten Einsatztag für ausländische Dienstleistungserbringer bedingt eine Änderung von Art. 6 EntsV sowie Art. 14 VZAE. Damit Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA nicht schlechter behandelt werden als Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten, weil eine Meldung ab dem ersten Tag verlangt wird, soll für Letztere eine Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag eingeführt werden.
Art. 6 Abs. 2 EntsV wird mit einem neuen Buchstaben g, Art. 14 Abs. 3 VZAE mit einem neuen Buchstaben f ergänzt.
3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
3.1 Historische Entwicklung von Art. 6 EntsV
Der Bundesrat hatte bei der Verabschiedung der EntsV im Jahr 2003 für vier Branchen eine Meldepflicht ab dem ersten Tag verankert. Folglich galt im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst eine Meldeplicht ab dem ersten Tag. Der Bundesrat begründete die Meldepflicht ab dem ersten Tag damit, dass in diesen Branchen ein spezifisches Schutzbedürfnis bestehe und die Dauer der Arbeiten acht Tage fast immer unterschreite. Bei der Vernehmlassung zur EntsV im Jahr 2001 war seitens der Gewerkschaften bereits verlangt worden, den Garten- und Landschaftsbau in Art. 6 Abs. 2 EntsV aufzunehmen.
Anlässlich der Verstärkung der flankierenden Massnahmen aufgrund der Ausdehnung des FZA auf die acht osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten war per 1. April 2006 für das Reisendengewerbe die Meldepflicht ab dem 1. Tag verankert worden. Seit dem 1. Januar 2008 gilt auch im Erotikgewerbe eine Meldepflicht ab dem 1. Tag.
3.2 Schwierigkeiten bei den Kontrollen im Garten- und Landschaftsbau
Ausländische Dienstleistungserbringer, die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind, können heute nur mit Schwierigkeiten kontrolliert werden, weil die Dauer der Arbeiten in dieser Branche häufig acht Tage unterschreitet. Zudem finden Dienstleistungen im Garten- und Landschaftsbau oftmals nicht im öffentlichen Raum, sondern auf privatem Grund oder in privaten Haushalten statt. Die Abgrenzung zwischen Garten- und Landschaftsbau und Baugewerbe ist ebenfalls nicht immer einfach. Dies kann dazu führen, dass Gartenbaubetriebe davon profitieren, sich nicht ab dem ersten Tag melden zu müssen, obwohl sie eigentlich Arbeiten im Baugewerbe verrichten. Eine Kontrolle dieser Betriebe kann so verunmöglicht werden.
3.3 Lohn- und Arbeitsbedingungen im Garten- und Landschaftsbau
Auf Bundesebene existiert der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Auf kantonaler
7 Medienmitteilung vom 26. März 2014: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=52434 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.7.122436 4/6