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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll auf den 1. Juli 2015 in Kraft treten.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 7 Buchstabe e des Subventionsgesetzes sollen Finanzhilfen global oder pauschal festgesetzt werden, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Der geänderte Artikel 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung erfüllt genau diese zwei Kriterien: Durch die pauschale Finanzhilfe für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen wird der Zweck der Finanzhilfe weiterhin, wenn nicht sogar leistungsorientierter, erfüllt, und
gleichzeitig kann die Aufgabenerfüllung bei der Administration sowie beim Subventionsempfänger einfacher abgewickelt werden.