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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
4 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
4.1 Ausgangslage
Das heutige Abrechnungsverfahren bei der Ausrichtung von Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen, das auf Rechnungs- und Zahlungsbelegen basiert, verursacht einerseits bei den Subventionsempfängern einen zusätzlichen administrativen Aufwand und andererseits eine unnötige Verzögerung des Projektabschlusses. Dies wiederum kann teilweise beträchtliche Liquiditätsprobleme bei den Trägerschaften der Projektinitiativen zur Folge haben. Artikel 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung soll deshalb angepasst werden, um den Prozess zu vereinfachen und damit auch den administrativen Aufwand zu verringern. Mit der Änderung können auch die Vorgaben, welche die Subventionsgesetzgebung für Finanzhilfen dieser Art vorsieht, umgesetzt werden.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Durch die Änderung wird die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen neu mit einer pauschalen Finanzhilfe von 20 000 Franken vergütet. Die Finanzhilfe kann nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) gekürzt oder gestrichen werden, wenn der Subventionsempfänger die vertraglich vereinbarten Leistungen (Vorabklärungsdossier) mangelhaft oder gar nicht erbringt.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 10 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen
Die Leistungen für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden vertraglich vereinbart (Abs. 1). Die minimalen Anforderungen an diese Leistungen sind in Abs. 2 festgehalten (Umfeldanalyse, Abschätzung Wertschöpfungspotenzial oder ökologische Wirkung,
Business- oder Umsetzungsplan). Die Finanzhilfe für die Erbringung dieser Leistungen beträgt neu pauschal 20 000 Franken (Abs. 3). Der Vollzugsprozess wird dadurch vereinfacht, weil bei der Abrechnung der Finanzhilfe nur noch die vom Subventionsempfänger unterzeichnete Abrechnungsbescheinigung verlangt wird. Rechnungs- und Zahlungsbelege werden nicht mehr eingefordert. Der Abrechnungsprozess wird dadurch entschlackt. Die Subventionsempfänger müssen die Belege dennoch bei einer allfälligen Prüfung des Finanzinspektorats des BLW vorweisen können. Dies vereinfacht insgesamt den administrativen Aufwand auf Seite der bäuerlichen Gesuchsteller und vermeidet Rückfragen zu den Abrechnungsdetails durch den Bund.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Der Aufwand für die materielle Prüfung der gemeinschaftlichen Projektinitiativen bleibt durch die vorgesehene Änderung unverändert. Die administrative Vereinfachung schafft auf Stufe Bund nur einen beschränkten Freiraum, da die Entlastung v.a. bei den Gesuchstellern zum Tragen kommt. Allfällig entstehende Freiräume sollen für die Oberaufsicht im selben Bereich genutzt werden.
4.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen, da der Kanton vom Vollzug nicht betroffen ist.
4.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehene Änderung reduziert den administrativen Aufwand der bäuerlichen Gesuchsteller.