Vorlage

Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 66Fedlex · Vorlage

oder ATM4 3.50 Franken

- je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken

3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken

4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung

nach ICAR 1.00 Franken

Art. 16 Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch

eingetragenes Fohlen 400 Franken

b. Leistungsprüfungen:

1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 650 Franken

2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken

Art. 17 Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2 Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken

b. Leistungsprüfungen:

1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts-

ermittlung 4 Franken

2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichts-

ermittlung 4 Franken

3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschrei-

bung und Gewichtsermittlung 6 Franken

4. je Stationsprüfung 450 Franken

5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken

Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

1 Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:

a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken

b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken

2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.