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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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oder ATM4 3.50 Franken
- je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken
3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken
4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung
nach ICAR 1.00 Franken
Art. 16 Abs. 1 und 2
1Aufgehoben
2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch
eingetragenes Fohlen 400 Franken
b. Leistungsprüfungen:
1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 650 Franken
2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken
Art. 17 Abs. 1 und 2
1Aufgehoben
2 Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken
b. Leistungsprüfungen:
1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts-
ermittlung 4 Franken
2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichts-
ermittlung 4 Franken
3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschrei-
bung und Gewichtsermittlung 6 Franken
4. je Stationsprüfung 450 Franken
5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken
Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
1 Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken
b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken
2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.