Vorlage

Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 71Fedlex · Vorlage

Anhörung

8 Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

8.1 Ausgangslage

Im Jahr 2012 hat die Codex Alimentarius-Kommission einen Höchstwert für Rückstände von Ractopamin, einem nichthormonellen Leistungsförderer aus der Familie der Betaagonisten, in Rind- und Schweinefleisch festgelegt. Wird dieser Wert eingehalten, stellen Rückstände dieser Substanz nach heutigem Wissenstand keine Gefahr für die Konsumentinnen und Konsumenten dar. In der Schweiz ist die Verwendung von Ractopamin zur Leistungsförderung dennoch verboten. Angesichts des durch die Codex Alimentarius-Kommission festgelegten Höchstwertes kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass solche Leistungsförderer auch bei Tieren der Rindergattung angewendet werden, deren Fleisch im Rahmen der spezifischen Regelung für den Import von Fleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderer (Art. 11 der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) im direkten Luftverkehr über die Grenzkontrollstellen Zürich-Flughafen und Genf-Flughafen in die Schweiz importiert werden.

Aus Gründen der Transparenz soll Fleisch, welches möglicherweise mit dem Einsatz von Ractopamin produziert wurde, nun deklariert werden. Weil zu erwarten ist, dass künftig auch für weitere Leistungsförderer internationale Standards festgelegt werden, soll die Deklarationspflicht über das Ractopamin hinaus alle Betaagonisten erfassen. Aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere auf Grund des beschränkten Platzes auf den Etiketten, soll nicht auf jede Stoffgruppe einzeln hingewiesen werden müssen, sondern neu nur zwischen hormonellen und nichthormonellen Leistungsförderern unterschieden werden; dadurch ist die Deklaration vereinfacht.

Im Gegensatz zur Schweiz verbietet die Europäische Union nicht nur die Anwendung von Leistungsförderern (analog dem schweizerischen Verbot der Stoffe in Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004;TAMV; SR 812.21.27) zur Förderung der Mastleistung, sondern auch den Import von Fleisch von Tieren, bei denen die Verwendung von Stoffen zur Leistungsförderung nicht ausgeschlossen werden kann. Deshalb ist alles Fleisch aus Drittstaaten, welches mit einer EU-

Gesundheitsbescheinigung in die Schweiz importiert wird und für den innergemeinschaftlichen Verkehr freigegeben wurde, frei von diesen Stoffen und ist von der neuen Deklarationspflicht nicht zusätzlich betroffen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Warenverkehr Schweiz-EU gestützt auf Anhang 11 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR

0.916.026.81) seit dem 1. Januar 2009 keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr stattfinden.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Deklarationspflicht nach Artikel 2 LDV wird auf die nichthormonellen Leistungsförderer aus der Gruppe der Betaagonisten ausgedehnt. Damit der Hinweis auf die in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden vereinfacht wird, soll nur noch zwischen „kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ und „kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika erzeugt worden sein“ unterschieden werden. Bisher mussten die Hinweise „kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein„ und „kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ verwendet werden.

Der Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 1) bleibt materiell unverändert, wird jedoch hinsichtlich der Begriffsumschreibungen den neuen gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Insbesondere werden die bisher bestehenden Verweise auf Artikel tieferrangiger Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern EDI aufgehoben.