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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 22a Ausrichtung der Beiträge

1 Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:

a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 %

b. Equidenzucht 4 %

c. Schweinezucht 10,75 %

d. Schafzucht ohne Milchschafzucht 6.5%

e. Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 %

f. Neuweltkamelidenzucht 0,2 %

g. Honigbienenzucht 0,8 %

2 Reichen die Mittel für eine Zuchtkategorie für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Ansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so passt das BLW für die betreffende Zuchtkategorie den Betrag für jede einzelne züchterische Massnahme an.

3 Massgebend für die Anpassung ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.

Art. 39

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