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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV

ter fällt. Daher, und weil die Antibiotika nach bisherigem Recht ebenfalls aufgeführt sind, werden sie als Beispiel explizit aufgeführt.

Art. 4 Deklaration für Eier

Dieser Artikel ist materiell unverändert und es ist einzig die Schreibweise des ersten Wortes des Hinweises geändert worden. Bestehende Deklarationen müssen dadurch nicht angepasst werden.

Art. 5 Form der Deklaration

Dieser Artikel ist infolge der geänderten Begriffswahl angepasst worden; materiell ist er unverändert. Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote

Für den Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote wird sowohl bei den hormonellen wie auch den nichthormonellen Stoffen als Leistungsförderer die Rückverfolgbarkeit mittels Warenlos und der Nachweis eines gleichwertigen gesetzlichen Produktionsverbots nach der Länderliste gefordert.

Für hormonelle und nichthormonelle Stoffe als Leistungsförderer gemäss Anhang 4 Buchstabe b der TAMV reicht an Stelle des gleichwertigen Verbots nach der LDV-Länderliste eine EU-Gesundheitsbescheinigung.

Art. 7 Abs. 1

Dieser Absatz ist materiell unverändert.

Art. 7a

Kann aufgehoben werden, weil die Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 mitenthalten ist.

Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien

Die Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind gemäss Absatz 2 von jeder Importeurin und jedem Importeur beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf dem dafür vorgesehenen Formular selbst zu stellen; dies vereinfacht den Gesuchsvorgang. Das Gesuchsformular wird auf der Website des BLW (www.blw.admin.ch) aufgeschaltet werden.

Nach Absatz 4 wird die Produktionsrichtlinie, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufes, für ein Jahr anerkannt. Dies jedoch nur insofern, als die Gültigkeitsdauer der mit dem Gesuch eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch mindestens neun Monate beträgt. Andernfalls wird die Anerkennungsdauer der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeitsdauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklärung beschränkt. Damit soll eine Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden sichergestellt werden.

Art. 10 Veröffentlichung

Dieser Artikel ist infolge der geänderten Begriffswahl angepasst worden; materiell ist er unverändert. Art. 11 Zertifizierungsstellen

Dieser Artikel legt die Anforderungen an die in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstellen fest. Die Anforderungen orientieren sich an der Anforderungen der im Herbst 2014 revidierten Bio-

Verordnung.