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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote aufgrund von privatrechtlichen Produktionsrichtlinien kann mittels Zertifizierung durch eine staatlich, akkreditierte Zertifizierungsstelle erbracht werden. Die Anforderungen an die in- und ausländischen Zertifizierungsstellen, welche die privatrechtlichen Produktionsrichtlinien im Ausland kontrollieren, orientieren sich seit dem Inkrafttreten der LDV an den Grundsätzen, welche in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18) Anwendung finden. Da im Herbst 2014 in der Bioverordnung die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und an die durchzuführenden Kontrollen angepasst wurden, sollen diese Anforderungen in der LDV ebenfalls adäquat angepasst werden. Wie bisher beschränkt sich die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen auf Kontrollen in Betrieben im Ausland.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1
Die Begriffsdefinitionen werden aufgrund der gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Die bisher bestehenden Verweise auf Artikel tieferrangiger Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern EDI werden aufgehoben und durch einen generellen Verweis auf die jeweils einschlägige Verordnung ersetzt.
Im Geltungsbereich, der neu gegliedert wird, ergeben sich gegenüber der bestehenden Verordnung keine materiellen Änderungen so auch bezüglich Absatz 6 nicht, worin einzig klargestellt wird, dass es sich bei Traiteureiern um ganze Eier handelt.
Art. 2 Deklarationspflicht
Neu soll neben den Hormonen des Anhangs 4 Buchstabe b der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (TAMV; SR 812.212.27) auch die mögliche Verwendung der nichthormonellen Stoffe zur Leistungsförderung aus der Gruppe der Betaagonisten, insbesondere Ractopamin,der Deklarationspflicht unterstellt werden.
Zur Verhinderung erneuter Änderungen der Hinweise in Artikel 3 aufgrund neuer Verbote von Stoffen zur Leistungsförderung, wird nur noch zwischen hormonellen sowie nichthormonellen Stoffen zur Leistungsförderung unterschieden. Damit ist auch die Deklaration vereinfacht.
Der Oberbegriff der „nichthormonellen Stoffe“ umfasst Antibiotika oder andere antimikrobielle Stoffe gemäss Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) sowie zusätzlich die Betaagonisten (damit auch Ractopamin) gemäss Anhang 4 Buchstabe b TAMV.
Die Begriffe „Endkonsumentinnen“ und Endkonsumenten“ werden entsprechend der Terminologie in der Lebensmittelgesetzgebung durch „Konsumentinnen“ und „Konsumenten“ ersetzt; sie erfahren dadurch keine Sinnänderung.
Art. 3 Deklaration für Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnisse
Analog der Anpassungen in Artikel 2 wird in der Deklaration nur mehr zwischen der möglichen Verwendung von hormonellen und nichthormonellen Stoffen zur Leistungsförderung unterschieden. Deren möglicher Einsatz muss entweder einzeln oder – falls beides notwendig ist – kombiniert deklariert werden.
Während die durchschnittlich informierten Konsumentinnen und Konsumenten bei hormonellen Leistungsförderern abschätzen können, dass es um das Verwenden von Hormonen bei der Aufzucht der Tiere geht, werden sie bei den nichthormonellen Leistungsförderern kaum wissen, was genau darun-