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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen
Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Zertifizierungsstelle ist, dass die betroffene Zertifizierungsstelle eine staatliche Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17065 besitzt. Bis zum Ablauf deren Übergangsfrist (15. September 2015) wird auch noch die Akkreditierungsnorm EN 45011 (1998) akzeptiert.
Zusätzlich müssen die ausländischen Zertifizierungsstellen dem BLW neu insbesondere den Nachweis erbringen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der tierischen Produktion im Allgemeinen besitzen. Weiter müssen die Zertifizierungsstellen nachweisen können, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spezifische Kenntnisse über die in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden im Geltungsbereich der LDV besitzen.
Art. 13 Kontrollen
Wie bisher müssen die Zertifizierungsstellen jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durchführen und zuhanden des BLW muss über das Audit ein umfassender Bericht erstellt werden. Zusätzlich müssen neu bei mindestens 10 Prozent der Unternehmungen unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden.
Art. 16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom…..
Der vorliegende Änderungsvorschlag sieht vor, die Deklarationspflicht auf die Betaagonisten auszudehnen, den Text der Deklaration nach Artikel 3 Absatz 1 abzuändern und den Anforderungskatalog an die Zertifizierungsstellen zu erweitern.
Die Deklarationspflicht kann sich auch auf die Etiketten bereits abgabefertiger Lebensmittel auswirken. Es ist angezeigt, sowohl für die Deklarationspflicht für die Betaagonisten wie auch für die Deklaration an sich und für die Anpassung des Deklarationstextes für bereits eingeführte Waren eine sechsmonatige Übergangsfrist zu gewähren. Angesichts dessen, dass die vorgesehene Änderung den betroffenen Kreisen schon im Rahmen der Anhörung kommuniziert wird, erscheint es vertretbar, hierfür eine relativ kurze Frist vorzusehen. Dies auch deshalb, weil das öffentliche Interesse an der korrekten Deklaration tierischer Lebensmittel, die unter Verwendung von verbotenen Leistungsförderern erzeugt worden sein können, gross ist.
Den Anforderungskatalog nach Artikel 11–13 müssen die Zertifizierungsstellen unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfüllen.
Änderung der Verordnung vom 27. August 20081 über die Ein- und Durchfuhr von Tierproduk-
ten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis, 3, 6, 9 und 10
Nach Absatz 1 darf Fleisch, das möglicherweise unter Verwendung von Hormonen hergestellt wurde, nur eingeführt werden, wenn es über eine von der Schweiz anerkannte Gesundheitsbescheinigung verfügt, die im Gegensatz zur EU-Bescheinigung die Einfuhr solchen Fleisches explizit erlaubt. Dies entspricht der heutigen Praxis, gewährleistet die gleiche Sicherheit wie das bisherige Vorgehen und ermöglicht die Streichung von Absatz 9.
Fleisch, das möglicherweise unter Verwendung von hormonellen Leistungsförderern produziert wurde, muss, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, bereits bei der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 LDV deklariert sein. Die Vorgaben für die Deklaration finden sich ausschliesslich in der LDV (Abs. 3).
1SR 916.443.13