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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV

Absatz 6 wird ergänzt, dass jene Zubereitungen und Erzeugnisse bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten nach Artikel 3 und 5 der LDV deklariert werden müssen.

Absatz 9 wird auf Grund der hier vorgeschlagenen Änderungen obsolet und kann aufgehoben werden (s. oben).

In Absatz 10 wird festgehalten, dass die Ausnahmen gemäss Absatz 1-8 für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse nicht zutreffen.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Anpassungen der Länderliste können mit den bestehenden personellen Ressourcen erledigt werden.

8.4.2 Kantone

Die korrekte Deklaration hat unmittelbar vor der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten der Ware zu erfolgen. Deren Überprüfung obliegt im Landesinnern den kantonalen Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung im Rahmen der Durchsetzung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Da neu auch die Betaagonisten der Deklarationspflicht unterliegen, kann damit der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden ein Mehraufwand entstehen.

8.4.3 Volkswirtschaft

Den Deklarationspflichtigen (wie Detailhandel, Metzgerei- und Gastronomiebetrieben) entsteht ein einmaliger Mehraufwand im Vergleich zum geltenden Recht für die Anpassung der Hinweise der Deklaration nach Artikel 3. Kurzfristig kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sendungen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen importiert und bereits nach altem Recht etikettiert wurden und erst nach Ende der Übergangsfrist in Verkehr gesetzt werden, neu etikettiert werden müssen. Welche Warenmenge tatsächlich von der neuen Deklarationspflicht betroffen ist, ist schwer abschätzbar.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

a) WTO-SPS und TBT-Übereinkommen

Eine technische Vorschrift ist gemäss Artikel 2.2 des TBT Übereinkommens dann gerechtfertigt, wenn sie nicht stärker handelsbeschränkend wirkt, als zur Erreichung eines legitimen Ziels notwendig ist. Solch ein legitimes Ziel ist beispielsweise die Verhinderung von irreführenden Geschäftspraktiken.

Da es sich bei hormonellen sowie nichthormonellen Leistungsförderern um Stoffe handelt, die den Kaufentscheid beeinflussen können, haben Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ein Interesse daran, über die Inhaltsstoffe von Nahrungsmitteln informiert und dadurch vor Irreführung bewahrt zu werden. Somit kann das Ziel der akkuraten Aufklärung der Konsumentinnen und Konsumenten einem legitimen Ziel gemäss Artikel 2.2 TBT Übereinkommen entsprechen.

Heute besteht in der Schweiz bereits eine Deklarationspflicht für Fleisch, welches „unter der Verwendung von Hormonen und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen zur Leistungsförderung“ erzeugt worden ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. a LDV). Der vorliegende Revisionsentwurf der LDV beabsichtigt, die Deklarationspflicht textlich anzupassen. Die vorgesehene Deklaration soll zukünftig den Wortlaut „unter Verwendung von hormonellen sowie nicht hormonellen Leistungsförderern“ (Art. 2 Abs. 4 Bst. a Entwurf LDV) enthalten. Dabei gilt es speziell zu beachten, dass gemäss BLV nur jenes Fleisch mit Ractopamin als Leistungsförderer produziert worden sein kann, das nach heutiger Rechtslage gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a LDV bereits deklariert werden muss. Die vorgesehene Deklaration betrifft daher nur Fleisch, welches bereits deklariert wird, wobei die neue Deklaration nach