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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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c. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

5°Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 13 Kontrollen

1°Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft dabei alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.

2°Zusätzlich zur jährlich durchgeführten Kontrolle führt die Zertifizierungsstelle bei mindestens 10 Prozent der Unternehmen stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch.

3°Über die jährliche Kontrolle nach Absatz 1 ist zuhanden des BLW ein umfassender Bericht zu erstellen, der von der für das kontrollierte Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Art. 16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom….

Erzeugnisse, die nach bisherigem Recht deklariert werden müssen, können bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht deklariert abgegeben werden.

II

Die Verordnung vom 27. August 20087 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis, 3, 6, 9 und 10

1°Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20038 (LDV), dem keine von der Europäischen Union anerkannte Gesundheitsbescheinigung beiliegt, darf nur eingeführt werden, wenn:

bbises von einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannten Gesundheitsbescheinigung begleitet wird; und

3°Bei der Ankunft der Sendungen muss das Fleisch in Bezug auf die mögliche Verwendung hormoneller Leistungsförderer auf der äussersten Verpackung in einer Amtssprache oder in Englisch nach Artikel 3 Absatz 1 LDV deklariert sein. Die Form der Deklaration hat Artikel 5 LDV zu entsprechen.

6°Das Fleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzel-

7 SR 916.443.13

8 SR 916.51