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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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6 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte ganze Eier (Traiteureier). 

Art. 2 Deklarationspflicht

1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, muss dies bei der Abgabe gemäss den Artikeln 3–5 deklarieren.

2°Die Abgabe von Erzeugnissen, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben muss ebenfalls nach den Artikeln 3–5 deklariert werden.

3 Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist.

4°Als in der Schweiz verboten gilt:

a. die Produktion von Fleisch unter Verwendung folgender Stoffe als Leistungsförderer:

1. hormonellen sowie nichthormonellen Stoffen nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042; oder

2. nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG.

b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen und die Produktion von Eiern, bei denen die folgenden Anforderungen an die Tierhaltung nicht eingehalten werden:

1. für die Haltung von Hauskaninchen: die Artikel 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083,

2. für die Haltung von Haushühnern: Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.

5 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8.

Art. 3 Deklaration für Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnisse

1 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse sind mit dem zutreffenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.» zu deklarieren. Gegebenenfalls sind beide Hinweise zu deklarieren.

2°Fleisch sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren.

2 SR 812.212.7

3 SR 455.1