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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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b. über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgefestgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen der Tierproduktion und ausreichende Kenntnisse der in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 2 Absatz 4 haben;
e. sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der tierischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f. im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein; und
g. über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rotation der Kontrolleure verfügen.
Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen
1°Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
2°Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:
a. die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden können;
b. die Pflichten nach Artikel 13 wahrgenommen werden können;
c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.
3°Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse.
4°Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
a. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
b. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;