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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Art. 4 Deklaration für Eier
1 Eier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.
Art. 5 Form der Deklaration
1°Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 zu entsprechen.
2°Bei vorverpackten Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen ist eine schriftliche Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen.
3°In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben hat die Deklaration schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.
Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote
1°Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn:
a. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist; und
b. das Erzeugnis aus einem Land stammt, in dem nach der Länderliste (Art. 7) für den entsprechenden Rohstoff gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.
2°Anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b kann der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht unter Verwendung von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 als Leistungsförderer erzeugt wurde, erbracht werden, indem das Erzeugnis bei der Einfuhr von einer von der Europäischen Union anerkannten Gesundheitsbescheinigung begleitet wird.
Art. 7 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen ein dem Artikel 2 Absatz 4 gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt und die ein entsprechendes Überwachungsprogramm haben.
Art. 7a
Aufgehoben