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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien

1°Das BLW anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot, wenn:

a. sie ein den Verboten nach Artikel 2 Absatz 4 gleichwertiges Produktionsverbot enthalten;

b. die Einhaltung der Produktionsrichtlinien mit einem Zertifizierungsprogramm einer Zertifizierungsstelle auf Stufe Produktion des Erzeugnisses sichergestellt ist;

c. eine Zertifizierungsstelle die Warenflusstrennung in Verarbeitung und Handel kontrolliert; und

d. eine Gleichwertigkeitserklärung einer Zertifizierungsstelle vorliegt; Grundlage der Gleichwertigkeitserklärung ist der Bericht nach Artikel 13 Absatz 3.

2°Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von der Importeurin und vom Importeur beim BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

3°Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur vom BLW verfügt.

4°Die Produktionsrichtlinie wird, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufes, für ein Jahr anerkannt, sofern die Gültigkeitsdauer der mit dem Gesuch eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches mindestens neun Monate beträgt. Andernfalls wird die Dauer der Anerkennung der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeitsdauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklärung beschränkt.

5°Reicht die Importeurin oder der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verfügung.

Art. 10 Veröffentlichung

1°Das BLW erstellt periodisch eine Liste der Erzeugnisse, die aufgrund der Anerkennung einer privatrechtlichen Produktionsrichtlinie als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot anerkannt sind.

2°Die Liste gibt insbesondere die Importeurin beziehungsweise den Importeur, das Erzeugnis, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an.

3 Die Form für die Veröffentlichung der Liste steht dem BLW frei.

Art. 11 Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen müssen:

a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert sein;

5 SR 946.512