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Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 11 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)

vom … Entwurf vom 8.01.2014

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

Art. 1 Bundesinventar

1Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.

Art. 2 Veröffentlichung

1Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042). Sie sind in elektronischer Form3 zugänglich.

2Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.

Art. 3 Geringfügige Änderung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern sie die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts und dessen Schutzziele nicht in Frage stellen.

AS 2014 ....

1SR 451

2 SR 170.512

3 Siehe Internetseiten unter http://bln-gis.admin.ch