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Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 11 Seiten

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Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz, wenn möglich im gleichen Objekt, zu sorgen.

Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen

Die zuständigen Behörden prüfen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden können.

Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone

1Die Kantone berücksichtigen das BLN bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 (RPG). Sie können in ihren Richtplänen aufzeigen, wie sich die Gebiete in den einzelnen Objekten des BLN räumlich entwickeln sollen.

2Sie sorgen dafür, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14–20 RPG.

Art. 9 Finanzhilfen

Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Objekte richten sich nach den Artikeln 4−12a der Verordnung vom 16. Januar 19915 über den Natur- und Heimatschutz (NHV).

Art. 10 Beobachtung und Erfolgskontrolle

1Das BAFU beobachtet den Zustand der Objekte. Es stimmt die Beobachtung mit der Umwelt- und Raumbeobachtung der Kantone und anderer Bundesstellen ab.

2Das BAFU führt Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der im NHG sowie in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen auf ihre Eignung und Wirksamkeit zu überprüfen. Es arbeitet eng mit den betroffenen Bundesämtern und Kantonen zusammen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. August 19776 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

4SR 700

5 SR 451.1

6 AS 1977 1962, 1998 788 Ziff. II