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Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 11 Seiten

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Art. 4 Zusammenarbeit

Bei der Überprüfung und Bereinigung des BLN im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. Die Kantone entscheiden über die Mitwirkung weiterer Kreise.

Art. 5 Grundsatz und allgemeine Schutzziele

1Die Objekte müssen in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben.

2Insbesondere sind folgende allgemeine Schutzziele zu beachten:

a. Der geomorphologische und tektonische Formenschatz sowie die besonderen erdgeschichtlichen Erscheinungen (Geotope) sind zu erhalten.

b. Die natürliche Dynamik der Landschaft, namentlich der Gewässer, ist zuzulassen.

c. Schützenswerte Lebensräume sind mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt und mit wichtigen Funktionen, insbesondere der Vernetzungsfunktion, zu erhalten.

d. Die Unberührtheit der Objekte und die Ruhe in den Objekten sind zu erhalten, soweit sie eine spezifische Eigenart darstellen.

e. Die Objekte sind mit ihren typischen Besiedlungs- sowie land- und waldwirtschaftlichen Nutzungsformen, Bauten, Anlagen und strukturbestimmenden Elementen zu erhalten; ihre Bewirtschaftung und landschaftliche Entwicklung sind nach Massgabe der objektspezifischen Schutzziele langfristig zu ermöglichen.

Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben

1Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, stellen keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig.

2Geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, die kein Abweichen von dessen ungeschmälerter Erhaltung im Sinne des BLN darstellen, sind zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes.

3Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes sind zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes.

4Hängen mehrere Eingriffe sachlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder sind Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten, so ist die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen.

5Erweist sich ein Eingriff aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so hat der Verursacher oder die Verursacherin im Hinblick auf das Gebot der grösstmöglichen Schonung für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Objektes, für