Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 18 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler Totalrevision
Erläuterungen Entwurf vom 08.01.2014
Gliederung
1. Die Gründe für die Verordnungsrevision
2. Inhalt und Aufbau der revidierten Verordnung
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
4. Erläuterung der Anhänge
1. Die Gründe für die Verordnungsrevision
Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen. Er kann sich dabei auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und privaten Schutzorganisationen abstützen.
Gestützt auf Artikel 5 NHG erliess der Bundesrat am 10. August 1977 das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) mit der zugehörigen Verordnung (VBLN; SR 451.11). Das BLN basierte auf dem KLN-Inventar (Kommission für die Inventarisation Schweizerischer Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung), welches in den 1960er Jahren von privaten Schutzorganisationen erstellt worden war.
Der Bundesrat hat, gestützt auf Artikel 5 NHG, noch zwei weitere Inventare erlassen: Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (vgl. die zugehörige VISOS vom 9. September 1981; SR 451.12) und jenes über die historischen Verkehrswege der Schweiz (vgl. die zugehörige VIVS vom 14. April 2010; SR 451.13). Die drei Inventare betreffen die Landschaft im Sinne des umfassenden Begriffs der Europäischen Landschaftskonvention vom 20. Oktober 2000 (BBl 2011 8657). Das BLN hat dabei die herausragenden Landschaften als Ganzes zum Gegenstand, während ISOS und IVS sich mit wichtigen spezifisch kulturhistorischen Landschaftselementen befassen.