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Vernehmlassung 2014/5: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) · 11 Seiten
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Anhang 2 (Art. 12)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz7
Art. 23 Abs. 2
2Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2‒6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.
2. Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz8
Art. 5 Abs. 1bis
1bisBei der Überprüfung und Bereinigung des Bundesinventars im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. Die Kantone entscheiden über die Mitwirkung weiterer Kreise.
Art. 7a (neu)
Die zuständigen Behörden prüfen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden können.
Art. 9
1Die Kantone berücksichtigen das Bundesinventar bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6−12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19799 (RPG).
2Sie sorgen dafür, dass das Bundesinventar auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14−20 RPG.
7 SR 451.1
8 SR 451.13
9 SR 700