Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

Art. 6 Einstufung von Stoffen

1 Die Herstellerin eines Stoffes muss diesen nach den Artikeln 5, 7–13 und 15 der EU-CLP-Verordnung16 einstufen; wo in diesen Bestimmungen auf die Anhänge I– VII der EU-CLP-Verordnung verwiesen wird, ist für diese Anhänge die in Anhang 2 Ziffer 1 festgelegte Fassung massgebend.

2 Ist für einen Stoff eine offizielle Einstufung in der nach Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung von Anhang VI der EU-CLP-Verordnung festgelegt, so muss die Herstellerin diesen Stoff zusätzlich nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung einstufen.

3 Die Einstufung hat zu erfolgen:

a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 5 Absatz 4 beschafften Daten;

b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.

4 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen, wenn Anhang VI der EU-CLP-Verordnung in der gemäss Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung keine offizielle Einstufung enthält.

Art. 7 Einstufung von Zubereitungen

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 6–15 der EU-CLP-Verordnung17 einstufen; wo in diesen Bestimmungen auf die Anhänge I–VII der EU-CLP-Verordnung verwiesen wird, ist für diese Anhänge die in Anhang 2 Ziffer 1 festgelegte Fassung massgebend.

3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Art. 8 Verpackung

Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach Artikel 35 der EU-CLP-Verordnung18 verpacken; wo in dieser Bestimmung auf die Anhänge I-VII der EU-CLP-Verordnung verwiesen wird, ist für diese Anhänge die in Anhang 2 Ziffer 1 festgelegte Fassung massgebend.

16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

17 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

18 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.