Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
seitens der Leistungserbringer, werden in der Regel die Tarifverträge durch die Versi-
cherer gekündigt und neu verhandelt. Erst dann, wenn die Verhandlungen scheitern, le-
gen die Behörden den Tarif fest. Nur in dieser Reihenfolge ist der Grundsatz der Subsi-
diarität der staatlichen Interventionen respektiert.
Sollte die Situation wirklich völlig ausser Kontrolle laufen, dann verfügt der Bundesrat
immerhin bereits über das Instrument des dringenden Beschlusses.
Art. 55b physioswiss
Antrag: Ersatzlose Streichung
Begründung: Der vorliegende Artikel bricht mit allen bisher bestehenden Prozessen,
was die Tariffestsetzung in der Physiotherapie betrifft. Können sich die Tarifpartner, die
ja bereits sehr unterschiedliche Interessen haben, nicht einigen, sind die Kantone für die
Versorgungssicherheit der medizinischen Leistungen zuständig. Es ist nicht einzusehen,
weshalb der Bundesrat über eine nicht anfechtbare Verordnung, bei der nicht einmal
das rechtliche Gehör gewährt werden muss, zu Tarifsenkungen greifen kann. Wir wür-
den es bevorzugen, wenn eine stringente und rasche Genehmigung ausgehandelter Ta-
rifverträge vom Bundesrat gefördert würde.
Eine in Art. 55b KVG implizierte staatliche Steuerung mittels Tarifeingriffen durch den PKS Bundesrat, die sich der (gerichtlichen) Überprüfbarkeit entzieht und ein Gesundheitswe-
sen mit reguliertem Wettbewerb, Tarifautonomie und Gewaltentrennung beschneidet
resp. gar verunmöglicht, ist für die Privatkliniken Schweiz nicht zumutbar. Eine Absen-
kung von Taxpunktwerten durch den Bundesrat führt zu einer Aufhebung der Tarifauto-
nomie der Tarifpartner und der Genehmigungs-/Festsetzungshoheit der Kantone. Es
fehlt u.E. ausserdem an der Möglichkeit, einen bundesrätlichen Entscheid in diesen Be-
langen anfechten zu können. Des Weiteren sind auch hier entscheidende Begriffe nicht
definiert und Kriterien nicht konkretisiert worden. Bspw. ist völlig unklar, was ein „ambu-
lanter Bereich“ eines Kantons ist. Des Weiteren ist der vorgesehene Strafumfang von
10% zu hoch und unangemessen. Ausserdem führen geringere Tarife zu einer kleineren
Anzahl Anbieter, dies wiederum mündet in einer Unterversorgung. Eine Unterversor-
gung hat schliesslich Wartelisten und eine Rationalisierung zur Folge. Neben diesen
Gründen ist die Vorlage auch in Anbetracht der demografischen Situation in der
Schweiz und der Annahme bzw. den Folgen der MEI abzulehnen, da ein Personalman-
gel droht.
Eine Senkung des Tarifs oder des Taxpunktwerte durch den Bundesrat bei einem Kos- SCG tenanstieg um mehr als zwei Prozentpunkte lehnen wir ab. Sollte diese Massnahme
dennoch ein-geführt werden, müsste vorgängig zu einem solchen Entscheid die Berufs-
gesellschaft kontaktiert werden, um allenfalls mögliche besondere Umstände in den Ent-
scheid einzubeziehen. Wir fragen uns insbesondere, wie vorgegangen wird, wenn z.B. 3
in einem Kanton mit keiner oder z.B. nur einer chiropraktischen Praxis, d.h. bei Unter-
versorgung, eine (weitere) chiropraktische Praxis eröffnet wird. Dann ist es gut möglich,
dass rein rechnerisch eine Kostenzunahme über die vorgegebene Grenze resultiert. In
einem solchen Fall eine Tarif- oder Taxpunktwertsenkung zu verfügen, wäre dann unan-
gebracht.
Kritisch setzen wir uns mit dem Gedanken der Subsidiarität auseinander. Wenn ein Kan- SBV (ASMI) ton bezüglich Zulassungsstopp für Mediziner ausdrücklich nicht legiferieren will, darf da-
raus keine Rechtfertigung für subsidiäres Handeln durch den Bundesrat abgeleitet wer-
den. Die Natur des KVG sieht vor, dass die Umsetzung des Gesetzes auf kantonaler
Ebene zu erfolgen hat für eine Beschneidung der kantonalen Kompetenzen in der kan-
tonalen Ausgestaltung besteht aus unserer Sicht weder der Bedarf, noch erscheint uns
diese sinnvoll.
(...) Wir lehnen diese Einmischung in die Autonomie der Tarifpartner rundweg ab. Ein
solcher Eingriff fördert die Rechtsunsicherheit und verhindert, dass überhaupt noch in
zukünftige Praxen investiert wird. Damit wird in absehbarer Zeit eine erhebliche Versor-
gungslücke entstehen, die jeglichen Zulassungsstopp hinfällig machen. Diese Versor-
gungslücke ist jedoch eine Gefahr für die Patientensicherheit und würde allen Bestre-
bungen des KVG zuwiderlaufen. ln letzter Konsequenz muss sich vor Augen geführt