Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
werden, dass jegliche durch dirigistische Massnahmen erwirkte Verknappung der Ver-
sorgung die Tür zu einer Zweiklassenmedizin öffnet. Wir verweisen zusätzlich auf den
Umstand, dass ein solcher Eingriff- wie die Tariffestsetzung durch den Regierungsrat ei-
ner Kantonsregierung – nur auf dem Weg einer Verfügung erfolgen darf und entspre-
chend der Rechtsweg an das BVGer mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen sein
muss.
Der SBK stellt den Antrag, den Artikel 55b aus dem Entwurf zu streichen. SBK/ASI
Art. 55b will es dem Bundesrat ermöglichen, die Tarife zu kürzen, wenn die Kosten in SHV „einem ambulanten Sektor eines Kantons während eines Kalenderjahrs (Referenzjahr)
um mehr als zwei Prozentpunkte stärker steigen als die durchschnittlichen gesamt-
schweizerischen Kosten“. Diesen Artikel stufen wir als problematisch ein. Bei Leistun-
gen rund um die ambulante Geburtshilfe (Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett),
kann die Kostensteigerung von den Leistungserbringern nicht beeinflusst werden. Einer-
seits führen die Schliessungen kleinerer Geburtsabteilungen in Spitälern und eine ver-
kürzte Aufenthaltsdauer im Spital nach der Geburt zu einer Verlagerung der geburtshilfli-
chen Dienstleistungen in den ambulanten Bereich und dadurch auch zu einer Verlage-
rung der Kosten. Andererseits können von den Leistungserbringern weder die Gebur-
tenzahlen noch eine familien-freundliche Ortsplanung beeinflusst werden, welche beide
in einer vermehrten Nachfrage nach Hebammenbetreuung resultieren können. Eine Ta-
rifkürzung in diesem Fall würde die für die Situation nicht verantwortlichen Leistungser-
bringer noch zusätzlich bestrafen.
Der Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheits- SIDE versorgung ist eine wesentliche Errungenschaft des KVG. Die Beurteilung der Ange-
messenheit der Versorgung muss mit Blick auf die Versorgungsqualität und die Zugäng-
lichkeit für die gesamte Bevölkerung geschehen. Wir lehnen daher die Einführung des
Artikels 55b ab, der zusätzlich zu den Massnahmen bei Über- oder Unterversorgung
eine Kürzung der Entschädigung im Falle einer ausserordentlichen Kostensteigerung
vorsieht.
Antrag auf Streichung des Art. 55b
Wir unterstützen, dass die Angemessenheit der Versorgungslage regelmässig überprüft
und entsprechende Massnahmen getroffen werden sollen. Wir erwarten jedoch, dass
dies im Hinblick auf die Versorgungsqualität und Zugänglichkeit der Versorgung für die
gesamte Bevölkerung geschieht. Der Artikel 55b schlägt vor, zusätzlich zu den Mass-
nahmen bei identifizierter Über- oder Unterversorgung eine Steuerung im Falle überpro-
portional steigender Kosten vorzunehmen. Dagegen sprechen wir uns vehement aus.
Es ist unklar, was mit Kosten „in einem ambulanten Sektor“ gemeint ist und es bleibt of-
fen, auf wie viele Jahre hinaus eine Tarifsenkung verlängert werden kann. Ausserdem
ist nicht vorgesehen, weder die betroffenen Leistungserbringen noch die für die Beurtei-
lung vorgesehener Massnahmen einzusetzende Kommission zu konsultieren vor einem
solchen Entscheid.
Der ambulante Tarif ist bereits jetzt nicht kostendeckend. Jegliche Reduktion des Tax-
punktwertes würde Ernährungsberatungspraxen in die Insolvenz treiben. Der SIDE lehnt
deshalb jede Form von Senkung des Taxpunktwertes ab.
Die subsidiäre Kompetenz des Bundes zu Tarifsenkungen um bis zu 10% ist ein massi- VSAO + VSAO ver Eingriff in bewährte Verfahren zur Tariffestsetzung. Die Datengrundlagen für ent- SG/AR/AI + sprechende Eingriffe sind unklar und anfällig für Beschwerden. Zudem wird die Aus- VSAO-ZH sage, dass die Kantone „nur die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Zulassung zur
Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regulieren“ (S. 4)
hätten, unterwandert. Etablierte LeistungserbringerInnen werden die Kantone unter
Druck setzen, die Zulassung zu steuern, da ihnen ansonsten Tarifsenkungen drohen.
Wir fragen uns, ob die Bestimmung wirklich viel bringt. Die Möglichkeit, die Tarife nöti- VLSS genfalls nach Art. 55 KVG einfrieren zu können, erachten wir als ausreichend.