Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Die Datengrundlagen für entsprechende Eingriffe sind unklar und anfällig für Einspra-

chen. Die sektorgetrennte Aufschlüsselung von ambulanten Behandlungen im Versor-

gungs-Sektor spitalambulant gegenüber dem Sektor praxisambulant ist nicht sicherge-

stellt. Wenn die spitalambulanten Kosten zunehmen, riskieren nach dem Vorschlag des

Bundesrats auch die Arztpraxen eine Taxpunktwertsenkung.

Der Bericht hält fest: «Die Möglichkeit einer beachtlichen Tarifsenkung von bis zu 10

Prozent dürfte die Kantone aufgrund der Grösse dazu bewegen, ihre Verantwortung ge-

genüber der Versichertengemeinschaft wahrzunehmen.» Hier wird erkennbar, dass die

Vorlage einseitig auf Kostensparen ausgerichtet ist und nicht auf eine optimale medizini-

sche Versorgung der Patienten.

Dass die Kantone «nur die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Zulassung zur Tätigkeit

zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regulieren» (S. 4) würde

sich als Illusion erweisen. Die drohenden Tarifsenkungen würden die Kantone sehr wohl

verpflichten, die Zulassung zu steuern.

Der Bundesrat hat den Grundversorgern eine tarifarische Besserstellung versprochen.

In Kantonen mit wenig spezialisierten Versorgungsstrukturen wird diese dazu führen,

dass die ambulanten Kosten in den Praxen mehr als in anderen Kantonen steigen. Die

Folge wäre aufgrund des Art. 55b ein Tarifsenkungseingriff des Bundesrats; was der

Bundesrat mit der einen Hand gibt, nimmt er mit der anderen wieder.

Das KVG sieht keine Kostenneutralität vor und es gibt entgegen den Ausführungen im

Bericht (S. 6) auch «keinen Grundsatz der Kostenneutralität»:

«Das Ziel der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Kostendämpfungsmassnahmen wäre

dann vollständig erreicht, wenn sich die jährliche Zunahme der Gesundheitsausgaben

pro Kopf der Bevölkerung der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung anpasst. Dieses

Idealziel wird mittelfristig kaum zu erreichen sein. … Die Kosten des Gesundheitswe-

sens steigen wegen der Überalterung der Bevölkerung, dem medizinischen Fortschritt

und der Zunahme der Bevölkerung nicht nur mit der Teuerung, sondern auch real an.»

(Botschaft KVG vom 9.11.1991, BBl 1992 I S. 126 und 219)

Entsprechend müssen allfällige Anpassungen des TARMED auch nicht kostenneutral

erfolgen. Der Gesetzgeber wollte der Bevölkerung den medizinischen Fortschritt nicht

vorenthalten:

«[…] scheint es uns wichtig, dass diese Versicherung den Zugang zu den heute vorhan-

denen medizinischen Leistungen ermöglicht und vermieden wird, dass die soziale Kran-

kenversicherung lediglich ‹zweitklassige› Leistungen erbringt.» (Botschaft KVG vom

9.11.1991, BBl 1992 I S. 130)

Baisse des tarifs en cas d’évolution des coûts supérieure à Ia moyenne Nous ne pou- FSP vons approuver cette disposition, puisque le lien entre la fourniture d’une prestation (la-

quelle doit satisfaire aux critères EAE) et le pilotage des soins n’a pas lieu d’être à nos

yeux.

Si les coûts d’une prestation donnée en viennent à dépasser la moyenne, en matière de

santé ce ne peut être généralement que l’effet d’un accroissement de la demande. Dans

une telle situation, baisser unilatéralement les tarifs, et sanctionner ainsi les fournisseurs

de prestations sans tenir aucun compte des causes de l’augmentation des besoins, est

une mesure dont nous ne voyons pas la justification.

Hausärzte Schweiz Iehnt die Möglichkeit der Tarifsenkung durch den Bundesrat ent- Hausärzte schieden ab. Die vorgesehene Lösung ist im vorliegenden Kontext absolut systemfremd. Schweiz Zudem entspricht die vorgeschlagene Lösung, wonach der Bundesrat sowohl in die Ta-

rifstruktur eingreifen als auch den Taxpunktwert senken könnte, in keine Weise der bis-

herigen Regelung. Es muss weiterhin in erster Linie den Tarifpartnern obliegen, im Falle

einer unerwünschten Kostenentwicklung eine Tarifanpassung auszuhandeln. Ein be-

hördlicher Eingriff muss sich auf Situationen beschränken, in denen die aktuelle Struktur

nicht mehr sachgerecht ist und sich die Tarifpartner nicht einigen können (Art. 43 Abs. 5

bis KVG). Da der gesamte Artikel abgelehnt wird, wird auf detaillierte Erläuterungen zu

den einzelnen Absätzen verzichtet.