Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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die Kantone genauso freiwillig sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen
ausserhalb des Spitals.
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1bis KVG, wonach die Leistungsauf- AI träge der Kantone an die Spitäler zwingend auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln müssen, lehnt die Standeskommission daher ab. Eine verstärkte
Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich muss für die Kantone genauso
freiwillig sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen ausserhalb des Spitals.
Die vorgeschlagene Änderung, wonach die Kantone über Leistungsaufträge zwingend SG auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln müssen, ist abzulehnen.
Es würde daraus eine deutliche Benachteiligung der Spitäler erfolgen. Es ist – auch angesichts der sich immer stärker überschneidenden Versorgungsstrukturen im Bereich
Spital-ambulatorien und Privatpraxen/Gemeinschaftszentren – nicht nachvollziehbar und nicht praktikabel, bei den Steuerungsmöglichkeiten der Kantone einen Unterschied zu
machen. Beispielsweise arbeiten im Spital die meisten Ärzte und Ärztinnen, aber auch
das übrige Gesundheitspersonal sowohl in den Spitalambulatorien als auch in den stationären Abtei-lungen; eine Abgrenzung – wer arbeitet zu wie viel Prozent wo – ist äus-
serst schwierig, ausser man betreibt einen erheblichen administrativen Aufwand. Des-
halb muss eine verstärkte Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich für die Kantone genauso freiwillig sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen ausserhalb des Spitals.
Artikel 39 Abs. 1bis:
"Die Leistungsaufträge nach Absatz 1 Buchstabe e können auch die Tätigkeiten der Spitäler im ambulanten Bereich regeln".
Auch wenn sich die Kompetenz der Kantone zur Steuerung des ambulanten Bereichs AG auf sämtliche Leistungserbringer bezieht, ist davon auszugehen, dass die vorliegende
Neuregelung primär auf die ärztlichen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
abzielt. Alle übrigen Leistungserbringer werden fast ausschliesslich auf Verordnung der Ärzteschaft zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig. (...)
Von der gesamten Teilrevision nicht erfasst werden diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich ohne Berufsausübungsbewilligung, also ohne eigene Zulassung,
tätig sind. Es betrifft dies sowohl Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in den Spitälern als auch insbesondere in den Praxen. Mit der Schaffung von zusätzlichen Assistentenstellen können die Regulierungsbemühungen ohne weiteres umgangen werden, wie die Erfahrungen während der Zeit des Zulassungsstopps gezeigt haben. (...)
In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Leistungsaufträge für die Spitäler auch die
Tätigkeit im ambulanten Bereich regeln müssen. In Hinblick auf den hohen administrativen Aufwand für den Kanton im Bereich der stationären Leistungsaufträge würde die zusätzliche Erteilung von Leistungsaufträgen für die Spitäler im ambulanten Bereich zu einem massiven administrativen Mehraufwand führen. Angefangen bei der Definition der Leistungsaufträge, über die Durchführung des Bewerbungsverfahrens bis letztlich zur
Bewältigung allfälliger Gerichtsverfahren. Auch bei den Versicherern würde der Aufwand steigen, da sie bei ihrer Rechnungsprüfung zusätzlich kontrollieren müssten, ob das Spital für die betreffende Behandlung über einen Leistungsauftrag verfügt oder nicht. Zu-
dem würde es auch hier, wie bereits im stationären Bereich, diverse Probleme beim Miteinbezug ausserkantonaler Leistungserbringer geben. Im Weiteren muss berücksichtigt werden, dass viele im Spital als ambulant angebotene Leistungen auch bei selbstständigen Ärzten oder anderen nach KVG zugelassenen Leistungserbringern, beispielsweise Physiotherapeuten, durchgeführt werden können. Für die Spitäler wäre es gegenüber
den selbstständigen Leistungserbringern ein markanter Wettbewerbsnachteil, wenn sie Leistungen nur mit einem entsprechenden Leistungsauftrag anbieten könnten. Spitalärztinnen und Spitalärzte sind in der Regel sowohl im ambulanten als auch im stationären
Sektor tätig. Eine Differenzierung der ambulanten und stationären ärztlichen Tätigkeit ist für die Aufsichtsbehörde nicht möglich, zumal die Ärztinnen und Ärzte in den Spitälern in den meisten Kantonen über keine Berufsausübungsbewilligung mit Zulassung verfügen.