Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1313Fedlex · Vorlage

Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist AS 2015

Parameter Parameterwerte Einheiten Anmerkungen

Silikate 10 mg/l10

Natrium 200 mg/l Sulfate 250 mg/l4

organoleptisch nicht nach-

Sulfid weisbar

Gehalt an Kolonien bei Keine ungewöhnlichen

22 °C Veränderungen

akzeptabel für Konsumen-11

Trübung tinnen und Konsumenten

sowie keine ungewöhnliche

Veränderung

Radioaktivität

Tritium 100 Becquerel/l13

Richtwert Gesamtdosis 0,10 mSv/Jahr 12 und 13

Anmerkung 1: für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+.

Anmerkung 2: ohne Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+.

Anmerkung 3: aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

Anmerkung 4: Aggressive Wässer sind nicht zulässig.

Anmerkung 5: Dieser Parameter ist nur bei Wasser zu messen, bei dem es sich ursprünglich um Oberflächenwasser oder um Wasser, das davon beeinflusst wird, handelt. Bei Nichteinhaltung dieses Parameterwerts ist das Verteilnetz zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Präsenz von pathogenen Mikroorganismen wie Cryptosporidium keine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.

Anmerkung 6: Bei in Flaschen oder Behältnisse abgefülltem Wasser kann die Untergrenze auf 4,5 pH-Einheiten gesenkt werden.

Bei in Flaschen oder Behältnisse abgefülltem Wasser, das von Natur aus reich an Kohlendioxid ist bzw. dem Kohlendioxid zugefügt wurde, kann die Untergrenze tiefer liegen.

Anmerkung 7: Wenn der Parameter TOC gemessen wird, ist dieser Parameter nicht zwingend zu messen.

Anmerkung 8: nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor.

Anmerkung 9: zugesetzte; berechnet als Silizium.

Anmerkung 10: zugesetzte, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium.

Anmerkung 11: Bei einer Aufbereitung von Oberflächengewässern gilt ein Parameterwert von höchstens 1,0 NTU (Nephelometric Turbidity Units) im Wasser bei Ausfluss aus den Aufbereitungsanlagen.

Anmerkung 12: Unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und Abbauprodukten von Radon.

Anmerkung 13: Kontrollen des Trinkwassers auf Tritium oder Radioaktivität zur Feststellung des Dosisrichtwerts sind nicht erforderlich, wenn andere Kontrollen zuverlässig ergeben haben,