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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist AS 2015

tallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Umsetzung gemäss Leitfaden «Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser».

Anmerkung 5: Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet werden:

Substanz ohne genotoxisches Potenzial mit hoher, mittlerer oder geringer Toxizität (Cramer-Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate. Ausgenommen sind nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Umsetzung gemäss Leitfaden «Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser».

Anmerkung 6: Summe von 2-Methoxy-2-methylpropan und 2-Ethoxy-2-methylpropan.

Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen).

Anmerkung 7: Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen,

Indeno[1,2,3-cd]pyren.

Anmerkung 8: aus Umweltkontamination stammend.

Anmerkung 9: Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze.

Anmerkung 10: Der für Nitrite gültige Wert von 0,10 mg/l gilt ab dem Verlassen der Aufbereitungsanlagen.

Anmerkung 11: Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPptH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten gemäss dem Leitfaden SANCO/221/2000-rev.10-final vom 25. Februar 2003.

Anmerkung 12: Der Parameterwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin,

Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Parameterwert von 0,030 μg/l.

Anmerkung 13: Der Begriff «Summe der Pestizide» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide.

Anmerkung 14: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan.

Desinfektionsnebenprodukte; eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/kg nicht überschritten wird.