Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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33 251 ND berechnet als Summe der Stoffe
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34 1215 0,05 berechnet als Summe der Stoffe
5261
35 711 0,05 berechnet als Summe der Stoffe
3591
36 2006 5 berechnet als Summe der Stoffe
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37 431 5 berechnet als Summe der Stoffe
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2.2 Beschränkungen zu bestimmten Stoffen
2.2.1 Die in Teil B von Spalte 6 aufgeführten Stoffe dürfen nur unter folgenden Bedingungen ver-
wendet werden:
a. Diese Stoffe dürfen nicht in eine der folgenden Kategorien fallen: Stoffe, die gemäss der Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008, die in Anhang 2 Ziffer 1 der Artikel 1 der Verord-
nung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV)1 genannt wird, als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend»
(CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden; und
b. Diese Stoffe dürfen in einem Migrationstest mit der niedrigstmöglichen Konzentration, bei der ein Stoff anhand einer validierten Analysemethode festgestellt werden kann, in Lebensmitteln nicht nachweisbar sein. Die Nachweisgrenze hängt von der Beschaffenheit des Stoffes ab; sofern nicht anders angegeben, darf dieser als Konzentration ausgedrückte Grenzwert 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans nicht überschreiten (analytische Toleranz eingeschlossen). Für Verbindungen, die einer Verbindungsgruppe mit ähnlicher Toxikologie oder ähnlicher Grundstruktur zugeordnet werden können (z. B. Isomere), gilt dieser Grenzwert als Gruppengrenzwert.
2.2.2 Bewusst in Nanoform hergestellte Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich
zugelassen sind und in den Anhängen 2 und 10 aufgeführt werden.
2.2.3 Mit Verpackungstinten bedruckte Bedarfsgegenstände dürfen primäre aromatische Amine
nicht in einer nachweislichen Menge auf Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien übertra-