Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 717Fedlex · Vorlage

Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff und Anforderungen an diese Stoffe

1 Liste der Stoffe

1.1 Erläuterungen zu den Spalten von Tabelle 1

Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

Spalte 1 Stoff-Nr.: eindeutige Identifikationsnummer des betreffenden Stoffes in den einzelnen Anhängen dieser Verordnung.

Spalte 2 Bezeichnung des Stoffes: chemische Bezeichnung.

Spalte 3 CAS-Nr.: die Registriernummer des CAS (Chemical Abstracts Service.

Spalte 4 Verwendung als Additive oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (ja/nein): Verwendung des Stoffes als Additive oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (PPA) (ja/nein). Ist der Stoff nur als PPA zugelassen, wird «ja» angegeben und in den Spezifikationen die Verwendung auf PPA beschränkt.

Spalte 5 Verwendung als Monomer oder anderer Ausgangsstoff bzw. aus mikrobieller Fermentation gewonnenes Makromolekül (ja/nein): Ist der Stoff als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen, wird «ja» angegeben und in den Spezifikationen erklärt, dass der Stoff ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül ist.

Spalte 6 FRF anwendbar (ja/nein): Angabe, ob die Ergebnisse für den betreffenden Stoff um den Fett(aufnahme)-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden dürfen («ja») oder nicht («nein»).

Spalte 7 SML [mg/kg]: der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe «ND», wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf. In diesem Fall gilt für den betreffenden Stoff eine Nachweisgrenze von 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel, sofern nichts anderes angegeben ist. Für Stoffe, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg.

Spalte 8 SML(T) [mg/kg] (Gruppenbeschränkungsnummer): Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gemäss Tabelle 2, Spalte 1 dieses Anhangs gilt.

Spalte 9 Beschränkungen und Spezifikationen: enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes. Sofern ausführliche Spezifikationen festgelegt sind, wird auf Tabelle 3 verwiesen. Ein «fettfreies Lebensmittel» ist ein Lebensmittel, bei dem in Migrationsprüfungen ausschliesslich andere Lebensmittelsimulanzien als die Simulanzien D1 und D2 in Anhang 3, Tabelle 2 vermerkt sind.

Spalte 10 Hinweise zur Konformitätsprüfung: enthält die Hinweisnummer, die auf die ausführlichen Bestimmungen über die Konformitätsprüfung in Tabelle 4 Spalte 1 dieses Anhangs verweist.

Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

1.2 Bedeutung der in der Tabelle verwendeten Abkürzungen

Die in den Listen verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

DL = Nachweisgrenze der Methode

EO = Ethylenoxid

FP = Bedarfsgegenstand

MW = Molgewicht