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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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gen. Die in Tabelle 1 genannten primären aromatischen Amine sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Nachweisgrenze liegt bei 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans. Sie gilt für die Summe der übertragenen primären aromatischen Amine.

2.2.4 Die in Anhang 2 und 10 genannten Stoffe dürfen in mit Verpackungstinte bedruckten Bedarfs-

gegenständen die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Der Bedruckstoff ist hierbei zu berücksichtigen.

2.2.5 Mit Verpackungstinten bedruckte Bedarfsgegenstände dürfen die nachstehenden Stoffe

höchstens innerhalb der nachstehenden spezifischen Migrationsgrenzwerte abgeben:

Stoff SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans]

Barium1

Kobalt 0,05 Kupfer5

Eisen48

Lithium 0,6 Mangan 0,6 Zink25