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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 16 Unterlagen

1 Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin stellt den zuständigen Behörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, mit deren Hilfe er bzw. sie nachweist, dass die Bedarfsgegenstände, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie die für die Herstellung dieser Bedarfsgegenstände bestimmten Stoffe den Anforderungen dieses Abschnitts entsprechen.

2 Diese Unterlagen umfassen u. a. eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschliesslich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung.

6. Abschnitt Bedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff

Art. 17 Begriffe

1 Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Definitionen gemäss dem 5. Abschnitt.

2 Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a. «Recyclingverfahren» bezeichnet ein Verfahren, bei dem Kunststoffabfälle verwertet werden;

b. «Kunststoff-Ausgangsmaterial» bezeichnet gesammelte und sortierte Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die bereits verwendet wurden und in einem Recyclingverfahren als Ausgangsmaterial eingesetzt werden;

c. «Recycler» bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Recyclingverfahren erfüllt werden.

Art. 18 Bewilligungsgesuch für Recyclingverfahren

Das Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 48 LGV5 hat Folgendes zu enthalten:

a. den Namen und die Adresse des Betriebs sowie den Recyclingstandort in der Schweiz;

b. ein technisch-wissenschaftliches Dossier, das insbesondere folgende Angaben umfasst:

1. die Beschreibung des Kunststoff-Ausgangsmaterials;

2. das Recyclingverfahren und insbesondere seine Eignung zur Dekontaminierung des Kunststoff-Ausgangsmaterials;

3. Kriterien für die Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs;

4. gegebenenfalls Empfehlungen zu den Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs.

5 SR ...