Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 19 Bewilligung von Recyclingverfahren
Die Entscheidung über die Zulassung umfasst folgende Angaben:
a. Bezeichnung des Recyclingverfahrens;
b. Name und Adresse des Inhabers oder der Inhaber der Bewilligung sowie des Produktionsstandorts;
c. eine kurze Beschreibung des Recyclingverfahrens;
d. gegebenenfalls für das Kunststoff-Ausgangsmaterial geltende Bedingungen oder Beschränkungen;
e. gegebenenfalls für das Recyclingverfahren geltende Bedingungen oder Beschränkungen;
f. gegebenenfalls eine Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs;
g. gegebenenfalls Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs, der mit dem Recyclingverfahren hergestellt wurde;
h. gegebenenfalls Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen;
i. Datum, an dem die Bewilligung in Kraft tritt;
j. Nummer der Bewilligung.
Art. 20 Konformitätserklärung und Dokumentation
Neben den in Artikel 15 geforderten Angaben enthält die Konformitätserklärung folgende Angaben:
a. für recycelten Kunststoff:
1. gegenenfalls eine Erklärung, dass das Recyclingverfahren zugelassen wurde, vom BLV mit Angabe der Bewilligungsnummer oder von der Europäischen Kommission mit Angabe der Nummer im Gemeinschaftsregister der zugelassenen Recyclingverfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/20086;
2. gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Kunststoff-Ausgangsmaterial, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde;
3. eine Erklärung, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss dem 3. Abschnitt und den detaillierten Vorschriften in Anhang 5 eingerichtet wurde.
6 Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, ABl. L 86 vom 28.03.2008, S. 9.