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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Beschränkungen für ihre Verwendung als zugelassene Lebensmittelzusätze oder Aromastoffe verstossen.
Art. 14 Spezifische Anforderungen an Kunststoffschichten, die nicht unmit-
telbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen
1 Kunststoffschichten, die nicht unmittelbar in Berührung mit Lebensmitteln sind und durch eine funktionelle Barriere vom Lebensmittel getrennt sind:
a. brauchen den in diesem Abschnitt festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen nicht zu entsprechen oder
b. dürfen aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in Anhang 2 aufgeführt sind.
2 Die Migration der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stoffe in ein Lebensmittel oder ein Lebensmittelsimulans darf nicht nachweisbar sein.
3 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Kategorien gehören:
a. Stoffe, die gemäss der Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008, die in Anhang 2 Ziffer 1 der Artikel 1 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV)4 genannt wird, als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;
b. bewusst in Nanoform hergestellte Stoffe.
Art. 15 Konformitätserklärung
1 Für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff, die Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie die zur Herstellung dieser Bedarfsgegenstände bestimmten Stoffe ist eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Abgabe an den Endverbraucher handelt.
2 Die in Absatz 1 genannte schriftliche Erklärung muss von der verantwortlichen Person ausgestellt werden. Sie enthält die in Anhang 3 vorgegebenen Angaben. Bei den gemäss den Vorschriften von Anhang 4 auf ihre Konformität geprüften Bedarfsgegenständen wird davon ausgegangen, dass sie den Konformitätsanforderungen in Bezug auf die Migrationsgrenzen entsprechen.
3 Die schriftliche Erklärung muss die leichte Identifizierung der Bedarfsgegenstände oder Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Bedarfsgegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.