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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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und intelligenten Materialien und Gegenstände sowie die für deren Herstellung bestimmten Bestandteile den Anforderungen dieses Abschnitts genügen.

2 Diese Unterlagen müssen Informationen zur Eignung und Wirksamkeit des aktiven oder intelligenten Materials oder Gegenstands, eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen oder sonstigen Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung umfassen.

14. AbschnittAnpassung der Anhänge

Art. 41

1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es steht jeder Person frei, beim BLV die Aufnahme eines neuen Stoffes in die Anhänge zu beantragen.

3 Meldungen von neuen Stoffen ist ein Dossier beizulegen, das insbesondere folgende Angaben umfasst:

a. die Identität des Stoffes;

b. die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Stoffes;

c. die geplante Verwendung des Stoffes;

d. gegebenenfalls die Bewilligungen in Bezug auf den Stoff;

e. die Migration des Stoffes (Restgehalt im Bedarfsgegenstand, Art und Konzentration der Stoffe, die migrieren können, Analysemethoden);

f. die Toxikologie des Stoffes sowie seiner betreffenden Abbauprodukte und Verunreinigungen.

15. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände11 wird aufgehoben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden die Übergangsbestimmungen in Artikel 90 LGV festgelegt.

11 SR ...