Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Stoffen und Zubereitungen (ChemV)9 genannt wird, als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;
2. bewusst in Nanoform hergestellte Stoffe.
2 Aktive Materialien und Gegenstände dürfen die Zusammensetzung oder die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel nur so verändern, dass das Lebensmittel weiterhin der Lebensmittelgesetzgebung entspricht.
3 In Fällen, für die in einem bestimmten Abschnitt ein Gesamtmigrationsgrenzwert für das Lebensmittelkontaktmaterial vorgesehen ist, in das der Bestandteil integriert wurde, wird die Menge eines freigesetzten aktiven Stoffes nicht in den Wert der gemessenen Gesamtmigration eingerechnet.
Art. 38 Kennzeichnung
1 Aktive oder intelligente Materialien und Gegenstände müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Funktion und ihr Verwendungszweck klar erkennbar sind.
2 Freigesetzte aktive Stoffe gelten als Zutaten im Sinne der Verordnung des EDI vom ... 10 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) und unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Damit die Konsumentinnen und Konsumenten nicht essbare Teile erkennen können, sind aktive und intelligente Materialien und Gegenstände oder Teile davon immer dann, wenn sie als essbar wahrgenommen werden können, zu kennzeichnen, und zwar:
a. mit den Worten «NICHT ESSBAR»; und
b. immer wenn technisch möglich, mit dem in Anhang 11 abgebildeten Symbol.
4 Die in Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Die Schriftgrösse muss mindestens 3 mm betragen.
Art. 39 Konformitätserklärung
1 Auf allen anderen Vermarktungsstufen als im Detailhandel ist den aktiven und intelligenten Materialien und Gegenständen unabhängig davon, ob sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder den für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Bestandteilen oder den für die Herstellung dieser Bestandteile bestimmten Stoffen eine schriftliche Erklärung beizufügen.
2 Die in Absatz 1 genannte Erklärung muss von der verantwortlichen Person ausgestellt werden und enthält die in Anhang 12 festgelegten Angaben.
Art. 40 Unterlagen
1 Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat den zuständigen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die aktiven