Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Ergänzungsleistungen. BG (EL-Reform)
2Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person eine Kapitalabfindung verlangen kann.
2bisDas Altersguthaben nach Artikel 15 kann höchstens bis zur Hälfte in Kapitalform ausgerichtet werden; vorbehalten bleibt Absatz 3.
4Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
Art. 37a Abs. 18
1Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absatz 2 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
2. Bundesgesetz vom 17. Dezember 19939 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
b. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; eine Barauszahlung des erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG10 ist aber ausgeschlossen.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
8Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4883), noch nicht in Kraft
9 SR 831.42
10 SR 831.40