Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Ergänzungsleistungen. BG (EL-Reform)

3Nicht angerechnet werden:

g. Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG3 berücksichtigt werden;

Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Dieses Einkommen ist in Abweichung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a voll anzurechnen.

2Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

3Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein besonders wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die besonders wichtigen Gründe.

Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis

1Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:

bbis. vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate;

Art. 21 Abs. 1–1quater

1Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.

1bisDieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.

1terEr ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt oder der Unterbringung entstanden ist oder die Bezügerin oder der Bezüger am Standort des Heimes neuen Wohnsitz begründet.

1quaterTritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.

3 SR 832.10