Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Ergänzungsleistungen. BG (EL-Reform)
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 30d Abs. 3 Bst. a
3Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
Art. 30e Abs. 3 Bst. a und Abs. 6
3Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a. bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
6Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.
Variante 1: Kein Kapitalbezug des Altersguthabens für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge
Art. 37 Abs. 2 und 4
2Das Altersguthaben nach Artikel 15 kann nicht in Kapitalform ausgerichtet werden; vorbehalten bleibt Absatz 3.
4Aufgehoben
Art. 37a Abs. 17
1Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der reglementarischen Kapitalabfindung nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt, ausser im Fall von Artikel 37 Absatz 3. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
Variante 2: Begrenzung des Kapitalbezugs des Altersguthabens auf 50 Prozent des Obligatoriums
Art. 37 Abs. 2, 2bisund 4
6 SR 831.40
7 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4883), noch nicht in Kraft