Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Ergänzungsleistungen. BG (EL-Reform)
Art. 21a Auszahlung des Betrages für die Krankenpflegeversicherung
1Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.
2Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.
3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für rückwirkend auszurichtende Ergänzungsleistungen.
Art. 24 Abs. 2
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wiederholt nicht beachtet werden.
Art. 26 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG
Die folgenden Bestimmungen des AHVG4 mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG5 gelten sinngemäss:
a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG);
b. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);
c. das Abrufverfahren (Art. 50b AHVG);
d. die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);
e. die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer (Art. 50d AHVG);
f. die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts (Art. 50f AHVG);
g. die sichernden Massnahmen (Art. 50g AHVG).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... (EL-Reform)
Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die Änderung der Artikel 9 Absätze 1 und 3 Buchstaben b und c, 10 Absatz 3 Buchstabe d, 11 Absatz 1 Buchstabe c und 11a Absatz 1 einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.