Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 19 Seiten

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2 Zusammenfassung der Stellungnahmen Die schriftlichen Stellungnahmen sind nachstehend zusammengefasst aufgeführt.

2.1 Allgemeine Stellungnahmen / Allgemeine Einschätzung des Projekts Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Mit vorliegendem Verordnungsentwurf kann sich der Regierungsrat grundsätzlich AG einverstanden erklären.

Störend findet der Regierungsrat, dass mit den Vernehmlassungsunterlagen noch

nicht die definitiven finanziellen Auswirkungen für die Versicherten in seinem Kan-

ton bekannt gegeben wurden. Eine bessere zeitliche Abstimmung mit der Ver-

nehmlassungsfrist und der Bekanntgabe der definitiven Werte bis und mit dem Jahr 2013 wäre wünschenswert gewesen.

Die rechtliche Qualifikation des Prämienzuschlags respektive Prämienabschlags

muss klar definiert sein, um so die Systemkompatibilität mit der Prämienverbilligung und der Ergänzungsleistung sicher zu stellen. Im Rahmen des Prämiengenehmi-

gungsverfahrens und der Bundesstatistiken ist sicher zu stellen, dass die Prämienzuschläge und Prämienabschläge sowie die Einmalzuschläge separat behandelt

werden, um Verzerrungen zu verhindern.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist mit den in der Verordnung vor- AR gesehenen Bestimmungen grundsätzlich einverstanden.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist der Meinung, dass angesichts

der für die Korrektur zur Anwendung kommenden Berechnungsmethode die Be-

grifflichkeit der „zu viel“ und „zu wenig“ bezahlten Prämien nicht zutrifft. Es wäre

angemessener, zum Beispiel von „verhältnismässig zu hohen“ und „verhältnismässig zu tiefen“ Prämienzahlungen zu sprechen.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden beantragt, in der Verordnung so-

wohl die Dauer des Korrekturverfahrens wie auch den massgeblichen Zeitpunkt für Ausgleichszahlungen zu regeln.

Stellungnahme der GDK BE Aus dem Verordnungsentwurf wird nicht ersichtlich, wie sich die Prämienkorrektur

auf die Berechnung der Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherungen

für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auswirkt. Ebenso wenig finden sich

Regelungen betreffend die Konsequenzen bei der Berechnung des Bundesbeitra-

ges an die Prämienverbilligungen (Art. 66 Abs. 2 KVG). Beide Aspekte sind jedoch für den Kanton Bern kosten- beziehungsweise ertragsseitig von grosser Bedeu-

tung. Zur Wahrung der Budgetsicherheit der Kantone sind in der Verordnung die

entsprechenden Regelungen aufzunehmen. Die Kantone sind frühzeitig über die

daraus resultierenden Konsequenzen für die betreffenden Jahre zu orientieren.

Der Kanton Basel-Stadt unterstützt die Stellungnahme der GDK vom 26. Juni 2014 BS in dieser Sache vollumfänglich.

In Bezug auf den Vollzug der Prämienkorrektur erschliesst sich für uns aus dem

Verordnungsentwurf und den Erläuterungen nicht genügend, wie der Ablauf zwi-

schen der Berechnung der Prämienzuschläge, -abschläge und -rückerstattungen

mit dem jährlichen Prämiengenehmigungsverfahren und der Festlegung der kantonalen Prämienverbilligung bzw. der kantonalen Durchschnittsprämien für die Er-

gänzungsleistungen zeitlich koordiniert ist. Die Mitteilungspflicht auf der Prämien-

rechnung ist für die Abschläge und Rückerstattungen vorgesehen, obwohl diese

gemäss den Erläuterungen jeweils erst im Februar jedes Ausgleichsjahrs festgelegt werden und dann jeweils im Juli zur Auszahlung kommen. Dies impliziert den Ver-

sand zusätzlicher Prämienrechnungen auch an Versicherte, die ansonsten keine

unterjährigen Prämienrechnungen erhalten.

Es wäre wünschenswert, wenn das BAG einen Terminplan erstellen könnte.

Der Kanton Basel-Stadt unterstützt ebenfalls das Anliegen der GDK bezüglich der

verwendeten Begrifflichkeiten, dass es angesichts der Berechnungsmethode präziser wäre von „verhältnismässig zu hohen“ resp. „verhältnismässig zu tiefen“ Prä-

mienzahlungen anstatt von „zu viel“ und „zu wenig“ bezahlten Prämien zu spre-

chen. Denn berechnet wird ausschliesslich, in welchen Kantonen die Versicherten

über- resp. unter-durchschnittlich viel zum Ergebnis der Krankenversicherer beigetragen haben.