Rapport sur les résultats

Consultation 2014/62: Ordonnance sur la correction des primes · 20 pages

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2 Synthèse des prises de position Les prises de position écrites sont résumées ci-dessous.

2.1 Prises de position générales / évaluation générale du projet Observations, critiques, propositions, demandes Auteur

Mit vorliegendem Verordnungsentwurf kann sich der Regierungsrat grundsätzlich AG einverstanden erklären.

Störend findet der Regierungsrat, dass mit den Vernehmlassungsunterlagen noch nicht die definitiven finanziellen Auswirkungen für die Versicherten in seinem Kanton bekannt gegeben wurden. Eine bessere zeitliche Abstimmung mit der Vernehmlassungsfrist und der Bekanntgabe der definitiven Werte bis und mit dem Jahr 2013 wäre wünschenswert gewesen.

Die rechtliche Qualifikation des Prämienzuschlags respektive Prämienabschlags muss klar definiert sein, um so die Systemkompatibilität mit der Prämienverbilligung und der Ergänzungsleistung sicher zu stellen. Im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens und der Bundesstatistiken ist sicher zu stellen, dass die Prämienzuschläge und Prämienabschläge sowie die Einmalzuschläge separat behandelt werden, um Verzerrungen zu verhindern.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist mit den in der Verordnung vor- AR gesehenen Bestimmungen grundsätzlich einverstanden.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist der Meinung, dass angesichts der für die Korrektur zur Anwendung kommenden Berechnungsmethode die Begrifflichkeit der „zu viel“ und „zu wenig“ bezahlten Prämien nicht zutrifft. Es wäre angemessener, zum Beispiel von „verhältnismässig zu hohen“ und „verhältnismässig zu tiefen“ Prämienzahlungen zu sprechen.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden beantragt, in der Verordnung sowohl die Dauer des Korrekturverfahrens wie auch den massgeblichen Zeitpunkt für Ausgleichszahlungen zu regeln.

Stellungnahme der GDK BE Aus dem Verordnungsentwurf wird nicht ersichtlich, wie sich die Prämienkorrektur auf die Berechnung der Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherungen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auswirkt. Ebenso wenig finden sich Regelungen betreffend die Konsequenzen bei der Berechnung des Bundesbeitrages an die Prämienverbilligungen (Art. 66 Abs. 2 KVG). Beide Aspekte sind jedoch für den Kanton Bern kosten- beziehungsweise ertragsseitig von grosser Bedeutung. Zur Wahrung der Budgetsicherheit der Kantone sind in der Verordnung die entsprechenden Regelungen aufzunehmen. Die Kantone sind frühzeitig über die daraus resultierenden Konsequenzen für die betreffenden Jahre zu orientieren.

Der Kanton Basel-Stadt unterstützt die Stellungnahme der GDK vom 26. Juni 2014 BS in dieser Sache vollumfänglich.

In Bezug auf den Vollzug der Prämienkorrektur erschliesst sich für uns aus dem Verordnungsentwurf und den Erläuterungen nicht genügend, wie der Ablauf zwischen der Berechnung der Prämienzuschläge, -abschläge und -rückerstattungen mit dem jährlichen Prämiengenehmigungsverfahren und der Festlegung der kantonalen Prämienverbilligung bzw. der kantonalen Durchschnittsprämien für die Ergänzungsleistungen zeitlich koordiniert ist. Die Mitteilungspflicht auf der Prämienrechnung ist für die Abschläge und Rückerstattungen vorgesehen, obwohl diese gemäss den Erläuterungen jeweils erst im Februar jedes Ausgleichsjahrs festgelegt werden und dann jeweils im Juli zur Auszahlung kommen. Dies impliziert den Versand zusätzlicher Prämienrechnungen auch an Versicherte, die ansonsten keine unterjährigen Prämienrechnungen erhalten.

Es wäre wünschenswert, wenn das BAG einen Terminplan erstellen könnte.

Der Kanton Basel-Stadt unterstützt ebenfalls das Anliegen der GDK bezüglich der verwendeten Begrifflichkeiten, dass es angesichts der Berechnungsmethode präziser wäre von „verhältnismässig zu hohen“ resp. „verhältnismässig zu tiefen“ Prämienzahlungen anstatt von „zu viel“ und „zu wenig“ bezahlten Prämien zu sprechen. Denn berechnet wird ausschliesslich, in welchen Kantonen die Versicherten über- resp. unter-durchschnittlich viel zum Ergebnis der Krankenversicherer beigetragen haben.